Der Auslandsschutz

Erstellt am 7. Dezember 2009 von admin

Im Ausland werden deutlich weniger Entschädigungen bei Personen- und Sachschäden gezahlt, als wenn man in Deutschland unverschuldet in einem Unfall verwickelt ist. Das Schmerzensgeld ist auch oft erheblich geringer und einige Kosten, zum Beispiel für Mietwagen, Sachverständiger oder auch für einen Anwalt werden gar nicht ersetzt, da dafür das nationale Recht am Ort des Unfalls ausschlaggebend ist. Außerdem können auch sprachliche Unkenntnisse, fremde Rechtsverhältnisse und lang anhaltende Auseinandersetzungen aufgrund der Schadensersatzansprüche zum Problem werden.

Man kann den Auslandsschutz für einen Pkw oder auch für Wohnmobile ergänzend zur Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Die Vorraussetzung für einen Schutz im Ausland besteht darin, dass man eine Versicherungssumme von mindestens 50 Mio. Euro pauschal in der Kfz Haftpflichtversicherung Ausland vereinbart hat. Alle berechtigten Fahrzeuginsassen, der Eigentümer und der Halter des Kraftfahrzeugs bzw. des Pkws (Wohnmobils) sind bei dieser Versicherung mitversichert. Es gelten die Deckungssummen für Sach- oder Personenschäden, welche im Vertrag der Haftpflichtversicherung vereinbart wurden. Es gibt bei dem Auslandsschutz keine Selbstbeteiligung. Außerdem kann ein Schaden nicht zu einer Rückstufung führen.

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